Der schöne und der wahre Grund – eine Beobachtung aus der Ermittlerpraxis
Im Laufe vieler Jahre in der Ermittlungspraxis fällt auf, dass Menschen unangenehme Fragen nicht immer mit nur einer Begründung beantworten. Besonders dann, wenn eine Antwort widerwillig erfolgt, zeigt sich gelegentlich ein interessantes Muster: Zunächst wird ein nachvollziehbarer, vernünftiger Grund genannt. Doch dann folgt ein „außerdem“, „im Übrigen“ oder „ohnehin“ – und mit diesem Nachsatz manchmal eine Information, die wesentlich aufschlussreicher ist als die ursprüngliche Erklärung.
Eine Beobachtung, die keineswegs nur im beruflichen Umfeld gilt. Vielleicht erkennt sich mancher darin auch aus ganz alltäglichen oder privaten Gesprächen wieder.
Der erste Grund erklärt, warum etwas geschehen sein soll. Der nachgeschobene Grund kann dagegen Hinweise darauf geben, welches Interesse oder Motiv tatsächlich hinter einer Handlung gestanden haben könnte.
Zwei Gründe für dieselbe Handlung
Die Beobachtung ist keineswegs neu. Dem amerikanischen Bankier J. P. Morgan wird der Satz zugeschrieben: „Ein Mensch hat meistens zwei Gründe für eine Tat: einen guten und den wahren.“
In der Ermittlungspraxis lässt sich dieser Gedanke noch etwas genauer fassen. Der „schöne“ Grund ist häufig plausibel, nachvollziehbar und geeignet, das eigene Handeln gegenüber anderen zu erklären. Er muss deshalb keineswegs falsch sein.
Aufschlussreich kann vielmehr das sein, was einer solchen Erklärung noch hinzugefügt wird. Denn darin können ein persönliches Interesse, ein bislang nicht erkennbares Motiv oder sogar Kenntnisse sichtbar werden, nach denen überhaupt nicht gefragt wurde.
Das macht die zweite Begründung nicht automatisch zum „wahren“ Grund. Sie kann aber Anlass geben, genauer hinzusehen.
Wenn der zweite Grund ein Motiv erkennen lässt
Ein Mitarbeiter meldet sich arbeitsunfähig und begründet dies mit erheblichen Rückenschmerzen. Im weiteren Gespräch erwähnt er, dass er an diesem Tag ohnehin hätte freinehmen müssen, weil er zu Hause eine bereits angekündigte Lieferung erwartet.
An den geschilderten Rückenbeschwerden ändert diese zusätzliche Erklärung zunächst nichts. Sie offenbart jedoch einen Umstand, der zuvor nicht bekannt war: Der Mitarbeiter hatte bereits unabhängig von seiner Erkrankung ein persönliches Interesse daran, an genau diesem Tag nicht am Arbeitsplatz zu sein.
Ist damit eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit bewiesen? Selbstverständlich nicht. Für die Bewertung eines bereits bestehenden Verdachts ist die Information dennoch von Bedeutung. Aus einer beiläufigen Ergänzung ist ein möglicher Ermittlungsansatz geworden.
Wenn die zusätzliche Erklärung mehr verrät
Nach einem Diebstahl aus einem Logistikunternehmen wird ein Mitarbeiter zu einem Gespräch gebeten. Ihm wird lediglich mitgeteilt, dass es um den Verdacht eines Diebstahls geht. Dass aus dem Lager mehrere Paletten mit hochwertigen Fahrzeugteilen verschwunden sind, wird ihm nicht gesagt.
Im Gespräch weist er den Verdacht von vornherein von sich. Er habe es finanziell überhaupt nicht nötig, etwas zu stehlen. Dann fügt er hinzu, er wisse außerdem gar nicht, was er mit den Fahrzeugteilen anfangen sollte.
Damit entsteht eine wesentlich interessantere Frage: Woher wusste der Mitarbeiter, dass Fahrzeugteile entwendet worden waren?
Auch eine solche Äußerung ist für sich genommen kein Beweis für eine Tatbeteiligung. Zunächst wäre zu prüfen, ob der Mitarbeiter auf anderem Wege Kenntnis von der entwendeten Ware erlangt haben konnte. Ist das nicht der Fall, erhält seine eigentlich entlastend gemeinte Ergänzung eine völlig andere Bedeutung.
Manchmal liegt das Interessante im Nachsatz
Beide Beispiele zeigen, warum es bei der Bewertung von Aussagen nicht nur darauf ankommt, was auf eine Frage geantwortet wird. Ebenso interessant kann sein, was jemand darüber hinaus und aus eigenem Antrieb hinzufügt.
Dabei geht es nicht darum, jedes „außerdem“ oder „ohnehin“ zum verdächtigen Signal zu erklären. Sprache ist individuell, und auch eine zusätzliche Begründung kann vollkommen belanglos sein. Entscheidend ist vielmehr, ob sie eine Information enthält, die für den Sachverhalt eine neue Bedeutung hat.
Ermittlungserfahrung bedeutet deshalb auch, solche Details wahrzunehmen, ohne sie vorschnell zu bewerten. Ein nachgeschobener Grund ist kein Beweis. Manchmal ist er aber genau der Hinweis, der zu einer bislang nicht gestellten Frage führt.
Und vielleicht liegt darin der Kern des alten Gedankens vom schönen und vom wahren Grund: Nicht der weniger schöne Grund muss zwangsläufig der wahre sein. Aber es kann sich lohnen, ihm zuzuhören.
Und im privaten Alltag? Vielleicht klingt der schöne Grund dann schlicht: „Ich hatte leider keine Zeit.“ Und erst im Nachsatz heißt es: „Außerdem hatte ich sowieso keine Lust, dorthin zu gehen.“
Manchmal braucht es eben keine Ermittlung, um den zweiten Grund zu verstehen.
